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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 92 - 104, IX. - Die Rechtsprechung/
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Art. 101 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
IX. – Die Rechtsprechung
Art. 101 GG – Verbot von Ausnahmegerichten. Recht auf gesetzlichen Richter
(1) 1Ausnahmegerichte sind unzulässig. 2Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 92 - 104, IX. - Die Rechtsprechung/
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