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§ 2 BeamtStG
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeamtStG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-9
Normtyp: Gesetz

§ 2 BeamtStG – Dienstherrnfähigkeit

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen

  1. 1.

    Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,

  2. 2.

    sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BeamtStG - Beamtenstatusgesetz/§§ 1 - 2, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/