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§ 25 VIVBVEG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. – Volksentscheid

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VIVBVEG
Gliederungs-Nr.: 1111
Normtyp: Gesetz

§ 25 VIVBVEG

(1) Die Landesregierung bestimmt den Abstimmungstag und veröffentlicht ihn sowie den Gegenstand des Volksentscheides und den Aufdruck des Stimmzettels im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen. Das für Inneres zuständige Ministerium sorgt für eine ausreichende weitere Veröffentlichung. Zwischen der Veröffentlichung des Gegenstands des Volksentscheids und dem Abstimmungstag muss mindestens eine Frist von einem Monat liegen.

(2) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VIVBVEG,NW - Volksabstimmungsgesetz/§§ 22 - 29, III. - Volksentscheid/