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§ 14 VAPhöhDL
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. Teil – Vorbereitungsdienst → 2. – Ausbildung

Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VAPhöhDL
Gliederungs-Nr.: 20301
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 VAPhöhDL – Entlassung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

Eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst unter Widerruf des Beamtenverhältnisses kann erfolgen, wenn

  1. 1.

    die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt werden oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt,

  2. 2.

    zu erkennen ist, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird oder

  3. 3.

    es schuldhaft versäumt wurde, die Zulassung zur großen Staatsprüfung (§ 17 Absatz 2) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 26 Absatz 3) fristgemäß zu beantragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VAPhöhDL 1991,NW - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung höherer Dienst-Landespflege/§§ 4 - 29, II. Teil - Vorbereitungsdienst/§§ 7 - 14, 2. - Ausbildung/