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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Dritter Abschnitt – Berufswahl und Berufsausbildung → Dritter Unterabschnitt – Berufsausbildungsbeihilfe
§ 56 SGB III – Berufsausbildungsbeihilfe
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn
- 1.
die Berufsausbildung förderungsfähig ist,
- 2.
sie zum förderungsberechtigten Personenkreis gehören und
- 3.
ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Absatz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).
(2) 1Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51. 2Teilnehmende an einer Vorphase nach § 74 Absatz 1 Satz 2 haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. 3Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt.
Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583), geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Satz 3 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).
Zu § 56: Vgl. RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.2.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung/§§ 48 - 80b, Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung/§§ 56 - 72, Dritter Unterabschnitt - Berufsausbildungsbeihilfe/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137492,62