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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LHO,NW - Landeshaushaltsordnung/§§ 11 - 33, Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans/
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§ 21 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
§ 21 LHO – Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.
(2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umgewandelt werden können.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LHO,NW - Landeshaushaltsordnung/§§ 11 - 33, Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans/
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