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§ 43 APO-S I
Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 6 – Schulabschlüsse und Berechtigungen

Titel: Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: APO-S I
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 43 APO-S I – Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule, der Realschule, des Bildungsgangs der Realschule der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 oder des Bildungsgangs der Erweiterungsebene der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 erwirbt mit dem Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt die Schullaufbahn dort in der Einführungsphase fort, wenn ihre oder seine Leistungen in allen Fächern mindestens befriedigend sind. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch müssen durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. Bis zu zwei ausreichende Leistungen und eine weitere ausreichende oder mangelhafte Leistung in der Gruppe der übrigen Fächer müssen durch jeweils mindestens gute Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden.

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule, des Bildungsgangs der Realschule an einer Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 oder der Erweiterungsebene der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe wird durch Beschluss der Abschlusskonferenz zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen, wenn

  1. 1.

    sie oder er bis zum Ende der Klasse 10 am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen hat,

  2. 2.

    die Leistungen die Anforderungen nach Absatz 1 übertreffen und

  3. 3.

    die Abschlusskonferenz davon überzeugt ist, dass sie oder er auf Grund der gezeigten Leistungen erfolgreich am Unterricht in der Qualifikationsphase teilnehmen kann.

(3) Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums erwirbt mit der Versetzung am Ende der letzten Klasse der Sekundarstufe I die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt dort die Schullaufbahn in der Einführungsphase fort. An der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 wird im neunjährigen Bildungsgang des Gymnasiums diese Berechtigung mit dem erfolgreichen Abschluss der Klasse 10 erworben. Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 wird durch Beschluss der Versetzungskonferenz am Ende der Klasse 10 zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen, wenn sie oder er in den Fächern Deutsch, Mathematik, in der ersten und zweiten Fremdsprache, in je einem Fach der Lernbereiche Gesellschaftslehre und Naturwissenschaften mindestens gute und in den übrigen Fächern überwiegend gute Leistungen erzielt hat.

(4) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt mit dem Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt die Schullaufbahn dort in der Einführungsphase fort, wenn sie oder er in mindestens drei Fächern am Unterricht auf Erweiterungsebene teilgenommen hat und folgende Voraussetzungen erfüllt:

Die Schülerin oder der Schüler hat

  1. 1.

    in den Fächern mit Unterricht auf Erweiterungsebene und im Fach des Wahlpfiichtunterrichts mindestens befriedigende, im Fach mit Unterricht auf der Grundebene mindestens gute sowie

  2. 2.

    in den anderen Fächern mindestens befriedigende Leistungen erzielt.

Die Berechtigung wird auch dann vergeben, wenn die gemäß den Nummern 1 und 2 geforderten Leistungen unterschritten werden und diese durch eine um mindestens eine Notenstufe bessere Leistung ausgeglichen wird. In den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtunterrichts kann eine Unterschreitung um eine Notenstufe in nicht mehr als einem Fach nur durch eine bessere Leistung in einem Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. In den Fächern gemäß Nummer 2 und dem leistungsdifferenzierten Fach Physik oder Chemie können bis zu zwei Unterschreitungen um eine Notenstufe ausgeglichen werden. Darüber hinaus kann in den Fächern gemäß Nummer 2 eine weitere Unterschreitung um bis zu zwei Notenstufen ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden.

Bei der Teilnahme am Unterricht in mehr als drei Fächern auf Erweiterungsebene wird die im vierten Fach auf Erweiterungsebene erzielte Leistung wie eine um eine Notenstufe bessere Leistung im Unterricht auf der Grundebene gewertet.

(5) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe wird durch Beschluss der Abschlusskonferenz zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen, wenn sie oder er bis zum Ende der Klasse 10 am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen hat, die Leistungen die Anforderungen nach Absatz 4 übertreffen und die Abschlusskonferenz davon überzeugt ist, dass sie oder er auf Grund der gezeigten Leistungen erfolgreich am Unterricht in der Qualifikationsphase teilnehmen kann.

(6) Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe schließt die Berechtigung zum Besuch der Bildungsgänge des Berufskollegs ein, die zur allgemeinen Hochschulreife führen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/APO-S I,NW - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I/§§ 40 - 44, Abschnitt 6 - Schulabschlüsse und Berechtigungen/