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§ 14 APO-S I
Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Bestimmungen für den Unterricht in den Schulformen

Titel: Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: APO-S I
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 APO-S I – Hauptschule

(1) Englisch wird ab Klasse 5 als Fremdsprache fortgeführt.

(2) Der Unterricht in den Fächern Englisch und Mathematik wird in den Klassen 7 bis 9 auf zwei Anspruchsebenen (Grundkurse, Erweiterungskurse) erteilt. Eine Schule kann mit Zustimmung der Schulkonferenz eine andere Unterrichtsorganisation wählen, die individuelle Förderung ebenso ermöglicht. § 25 Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Die Klasse 10 wird in zwei Formen geführt:

  1. 1.

    Klasse 10 Typ A, die zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses führt und

  2. 2.

    Klasse 10 Typ B, die zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) führt. Die Schule kann mit Zustimmung der Schulkonferenz unter Wahrung der Anspruchsebenen in der Klasse 10 eine andere Organisationsform wählen, die gemäß den unterrichtlichen Vorgaben den Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses und den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) ebenso ermöglicht, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.

(4) Im Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 kann die Schule erweiterte Angebote in den Lernbereichen Naturwissenschaften, Wirtschaft und Arbeitswelt sowie in den Fächern Informatik, Kunst und Musik einrichten.

(5) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch, Englisch, Mathematik und für berufsorientierende Angebote verwendet, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung vermieden oder Abschlüsse oder Berechtigungen erreicht oder die Möglichkeiten der Schülerin oder des Schülers zum Übergang von der Schule in den Beruf verbessert werden können. Die Schulkonferenz beschließt dafür Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(6) Werden die Klassen 10 der Typen A und B an einer Schule geführt, soll der Unterricht im Lernbereich Kunst, Musik, Textilgestaltung und in den Fächern Religionslehre, Praktische Philosophie und Sport klassen- und typenübergreifend erteilt werden. Im Lernbereich Gesellschaftslehre kann der Unterricht klassen- und typenübergreifend erteilt werden.

(7) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch geschrieben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/APO-S I,NW - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I/§§ 14 - 20, Abschnitt 3 - Bestimmungen für den Unterricht in den Schulformen/