Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 4a WDRG
Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

I. – Rechtsform und Aufgaben

Titel: Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: WDRG,NW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 4a WDRG – Erfüllung des Auftrags

(1) Der WDR erlässt für seine Angebote Richtlinien, die die Festsetzung inhaltlicher und formaler Qualitätsstandards sowie standardisierter Prozesse zu deren Überprüfung umfassen (Qualitätsrichtlinien).

(2) Der WDR erlässt auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten Richtlinien zur Programmgestaltung (Programmrichtlinien). Die Programmrichtlinien enthalten insbesondere

  • Aussagen zur näheren Ausgestaltung und Durchführung des Programmauftrags;

  • Grundsätze zur Sicherung journalistischer und qualitativer Standards;

  • Rahmenvorgaben über die Qualität und Quantität der Angebote und Programme;

  • Angaben über die geplanten Schwerpunkte der jeweils anstehenden programmlichen Leistungen;

  • konzeptionelle Aussagen zur Programmentwicklung und zur Stärkung des Regionalbezugs;

  • Strategien zur Stärkung der Zuschauerbindung und -beteiligung.

(3) Der WDR veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über die Erfüllung seines Auftrags, über die Qualität und Quantität der bestehenden Angebote sowie die Schwerpunkte der geplanten Angebote. Jährlich berichtet die Intendantin oder der Intendant dem Rundfunkrat über den Stand der Erfüllung der Qualitätsrichtlinien und Programmrichtlinien. Die Qualitätsrichtlinien und Programmrichtlinien sind in dem Bericht nach Satz 1 sowie im Online-Angebot des WDR zu veröffentlichen und regelmäßig fortzuschreiben.

(4) Der WDR trifft Maßnahmen, um sich in einem kontinuierlichen Dialog mit der Bevölkerung, insbesondere über Qualität, Leistung und Fortentwicklung seines Angebots, auszutauschen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WDRG,NW - WDR-Gesetz/§§ 1 - 12, I. - Rechtsform und Aufgaben/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.