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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 476 - 619, Fünftes Buch - Seehandel/§§ 596 - 604, Fünfter Abschnitt - Schiffsgläubiger/
Dokument
§ 597 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Fünftes Buch – Seehandel → Fünfter Abschnitt – Schiffsgläubiger
§ 597 HGB – Pfandrecht der Schiffsgläubiger
(1) 1Die Schiffsgläubiger haben für ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff. 2Das Pfandrecht kann gegen jeden Besitzer des Schiffes verfolgt werden.
(2) Das Schiff haftet auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderungen sowie für die Kosten der die Befriedigung aus dem Schiff bezweckenden Rechtsverfolgung.
Zu § 597: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 476 - 619, Fünftes Buch - Seehandel/§§ 596 - 604, Fünfter Abschnitt - Schiffsgläubiger/
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