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§ 509 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erster Titel – Stückgutfrachtvertrag → Zweiter Untertitel – Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 509 HGB – Ausführender Verfrachter

(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt, der nicht der Verfrachter ist, so haftet der Dritte (ausführender Verfrachter) für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Verfrachter.

(2) Vertragliche Vereinbarungen mit dem Befrachter oder Empfänger, durch die der Verfrachter seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Verfrachter nur, soweit er ihnen schriftlich zugestimmt hat.

(3) Der ausführende Verfrachter kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Verfrachter aus dem Stückgutfrachtvertrag zustehen.

(4) Verfrachter und ausführender Verfrachter haften als Gesamtschuldner.

(5) Wird einer der Leute des ausführenden Verfrachters oder ein Mitglied der Schiffsbesatzung in Anspruch genommen, so ist § 508 entsprechend anzuwenden.

Zu § 509: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 476 - 619, Fünftes Buch - Seehandel/§§ 481 - 552, Zweiter Abschnitt - Beförderungsverträge/§§ 481 - 535, Erster Unterabschnitt - Seefrachtverträge/§§ 481 - 526, Erster Titel - Stückgutfrachtvertrag/§§ 498 - 512, Zweiter Untertitel - Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes/