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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 343 - 475h, Viertes Buch - Handelsgeschäfte/§§ 343 - 372, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
Dokument
§ 347 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Viertes Buch – Handelsgeschäfte → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 347 HGB – Sorgfaltspflicht
(1) Wer aus einem Geschäft, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen.
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach welchen der Schuldner in bestimmten Fällen nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 343 - 475h, Viertes Buch - Handelsgeschäfte/§§ 343 - 372, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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