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§ 86 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erstes Buch – Handelsstand → Siebenter Abschnitt – Handelsvertreter

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 86 HGB – Pflichten

(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.

(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Mitteilung zu machen.

(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.

(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Zu § 86: Geändert durch G vom 23. 10. 1989 (BGBl I S. 1910).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 1 - 104a, Erstes Buch - Handelsstand/§§ 84 - 92c, Siebenter Abschnitt - Handelsvertreter/
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