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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 20 - 37, II. - Der Bund und die Länder/
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Art. 34 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
II. – Der Bund und die Länder
Art. 34 GG – Amtspflichtverletzung
1Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. 2Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. 3Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 20 - 37, II. - Der Bund und die Länder/
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