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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WStG - Wehrstrafgesetz/§§ 15 - 48, Zweiter Teil - Militärische Straftaten/§§ 30 - 41, Dritter Abschnitt - Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten/
Dokument
§ 39 WStG
Wehrstrafgesetz (WStG)
Wehrstrafgesetz (WStG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Militärische Straftaten → Dritter Abschnitt – Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten
§ 39 WStG – Missbrauch der Disziplinarbefugnis
Ein Disziplinarvorgesetzter, der absichtlich oder wissentlich
- 1.einen Untergebenen, der nach dem Gesetz nicht disziplinarrechtlich verfolgt werden darf, disziplinarrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt,
- 2.zum Nachteil des Untergebenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist oder die er nicht verhängen darf, oder
- 3.ein Dienstvergehen mit unerlaubten Maßnahmen ahndet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Zu § 39: Geändert durch G vom 20. 12. 2001 (BGBl I S. 4013).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WStG - Wehrstrafgesetz/§§ 15 - 48, Zweiter Teil - Militärische Straftaten/§§ 30 - 41, Dritter Abschnitt - Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten/
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http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140554,42
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