Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften/§§ 112 - 130, Neunter Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme/
Dokument
§ 114e StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Neunter Abschnitt – Verhaftung und vorläufige Festnahme
§ 114e StPO – Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt
1Die Vollzugsanstalt übermittelt dem Gericht und der Staatsanwaltschaft von Amts wegen beim Vollzug der Untersuchungshaft erlangte Erkenntnisse, soweit diese aus Sicht der Vollzugsanstalt für die Erfüllung der Aufgaben der Empfänger von Bedeutung sind und diesen nicht bereits anderweitig bekannt geworden sind. 2Sonstige Befugnisse der Vollzugsanstalt, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Erkenntnisse mitzuteilen, bleiben unberührt.
Zu § 114e: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften/§§ 112 - 130, Neunter Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137462,693
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137462,693