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§ 118d LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zwölfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Abschnitt II – Koordiniertes Verfahren

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 118d LWG 2008 – Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

Die Wasserbehörden haben die Erlaubnis und die Genehmigung nach § 118a regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen. Eine Überprüfung aus besonderem Anlass ist notwendig, wenn

  1. 1.

    Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend gewährleistet ist und deshalb die festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,

  2. 2.

    wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,

  3. 3.

    eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken oder

  4. 4.

    Rechtsvorschriften dies fordern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/LWG 2008,SH - Landeswassergesetz/§§ 105 - 130, Zwölfter Teil - Zuständigkeit, Verfahren/§§ 118a - 118g, Abschnitt II - Koordiniertes Verfahren/