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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Fünfter Abschnitt – Leistungen bei Krankheit → Zweiter Titel – Krankengeld
§ 50 SGB V – Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes
Überschrift geändert durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl I S. 678).
(1) 1Für Versicherte, die
- 1.
Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 2.
Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,
- 3.
Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3,
- 4.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
- 5.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht. 2Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern. 3In den Fällen der Nummer 4 gilt das überzahlte Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen als Vorschuss des Trägers oder der Stelle; es ist zurückzuzahlen. 4Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.
Absatz 1 Satz 1 neugefasst und Satz 4 angefügt durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl I S. 678). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).
(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag
- 1.
der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,
- 2.
der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 3.
der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder
- 4.
einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird,
- 5.
von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.
Absatz 2 Nummer 1 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890), geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Nummer 2 neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261), geändert durch G vom 20. 12. 2000 (a. a. O.) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Nummer 3 neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (a. a. O.). Nummer 4 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325). Nummer 5 angefügt durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).
Zu § 50: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 50 SGB V, RdSchr. 15 c Tit. 9.3.1.5, RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 7.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 11 - 68c, Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung/§§ 27 - 52a, Fünfter Abschnitt - Leistungen bei Krankheit/§§ 44 - 51, Zweiter Titel - Krankengeld/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137489,66