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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 373b - 406l, Fünftes Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren/§§ 403 - 406c, Vierter Abschnitt - Adhäsionsverfahren/
Dokument
§ 403 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Fünftes Buch – Beteiligung des Verletzten am Verfahren → Vierter Abschnitt – Adhäsionsverfahren
§ 403 StPO – Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren
1Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. 2Das gleiche Recht steht auch anderen zu, die einen solchen Anspruch geltend machen.
Zu § 403: Geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 373b - 406l, Fünftes Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren/§§ 403 - 406c, Vierter Abschnitt - Adhäsionsverfahren/
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