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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VerfGHG NRW,NW - Verfassungsgerichtshofgesetz/§§ 13 - 30, Zweiter Teil - Verfahrensvorschriften/§§ 13 - 26, Erstes Kapitel - Allgemeine Verfahrensvorschriften/
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§ 20 VerfGHG NRW
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Zweiter Teil – Verfahrensvorschriften → Erstes Kapitel – Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 20 VerfGHG NRW – Mündliche Verhandlung
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung, es sei denn, dass alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten. Der Verfassungsgerichtshof hat den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Er ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluss.
(3) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.
(4) Der Verfassungsgerichtshof kann den Beteiligten im Wege der prozessleitenden Verfügung Rechtsbedenken vorhalten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VerfGHG NRW,NW - Verfassungsgerichtshofgesetz/§§ 13 - 30, Zweiter Teil - Verfahrensvorschriften/§§ 13 - 26, Erstes Kapitel - Allgemeine Verfahrensvorschriften/
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