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Art. 13 HBG 2011/2012
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 - HBG 2011/2012)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 - HBG 2011/2012)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: HBG 2011/2012
Gliederungs-Nr.: 520-5:11A
Normtyp: Gesetz

Art. 13 HBG 2011/2012 – Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu § 305 Insolvenzordnung

Das Sächsische Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 441), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

      1. "2.

        sie auf Dauer angelegt und durch eine rechtsgültig unterschriebene Konzeption untersetzt ist, die insbesondere Aussagen zu ihren Zielvorstellungen, zu angebotenen Leistungen und zu Handlungsformen enthält und die nach § 2 erforderlichen Leistungen in allen Fällen unentgeltlich anbietet,".

    2. b)

      Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

      "(4) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch des Trägers auf Förderung durch den Freistaat Sachsen."

  2. 2.

    § 5 wird wie folgt gefasst:

    "§ 5
    Übergangsregelung

    Eine vor dem 1. Januar 2011 durch die Anerkennungsbehörde ausgesprochene Anerkennung als geeignete Stelle gilt weiterhin. Ein Anspruch auf Förderung ist damit nicht verbunden."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/HBG 2011/2012,SN - Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012/