Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/MADG - MAD-Gesetz/
Dokument
§ 5 MADG
Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG)
Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG)
Bundesrecht
§ 5 MADG – Besondere Formen der Datenerhebung
Der Militärische Abschirmdienst darf Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, nach § 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erheben, soweit es
- 1.zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sowie zur Erforschung der dazu erforderlichen Quellen oder
- 2.zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Militärischen Abschirmdienstes gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten, auch nach § 2 Abs. 2,
erforderlich ist; § 9 Abs. 2 bis 4, § 9a Absatz 2 und 3 und § 9b des Bundesverfassungsschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/MADG - MAD-Gesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=138740,6
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=138740,6