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§ 87 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 87 LHO – Rechnungslegung der Betriebe

(1) Betriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des § 264 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches auf. Die zuständige Senatsverwaltung oder das Bezirksamt kann im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen zulassen, dass Lageberichte nicht aufgestellt werden. Die §§ 80 bis 85 sollen angewandt werden, soweit sie mit den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu vereinbaren sind.

(2) Ist ein betriebliches Rechnungswesen nach § 74 Absatz 2 eingerichtet, so ist die Betriebsergebnisabrechnung der Senatsverwaltung für Finanzen und dem Rechnungshof zu übersenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LHO,BE - Landeshaushaltsordnung/§§ 70 - 87, Teil IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung/
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