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Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Art. 14 SGB-SHREinOG – Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes
(2170-1-22)
Die Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes vom 24. Januar 2001 (BGBl. I S. 179) wird wie folgt geändert:
- 1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten".
- 2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- b)
In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- 3.
In § 4 Abs. 2 wird die Angabe "Zweiten Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes, insbesondere nach § 15a" durch die Angabe "Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere nach § 34" ersetzt.
- 4.
In § 6 Satz 1 wird die Angabe "§ 72 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Angabe "§ 68 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB-SHREinOG - SGB-Sozialhilferecht-EinordnungsG/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=278972,15