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§ 299a StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Sechsundzwanzigster Abschnitt – Straftaten gegen den Wettbewerb

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 299a StGB – Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er

  1. 1.

    bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,

  2. 2.

    bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder

  3. 3.

    bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Zu § 299a: Eingefügt durch G vom 30. 5. 2016 (BGBl I S. 1254).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 298 - 302, Sechsundzwanzigster Abschnitt - Straftaten gegen den Wettbewerb/