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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZSHG - Zeugenschutz-HarmonisierungsG/
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§ 11 ZSHG
Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz - ZSHG)
Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz - ZSHG)
Bundesrecht
§ 11 ZSHG – Zeugenschutz bei freiheitsentziehenden Maßnahmen
Entscheidungen der Zeugenschutzdienststelle, die Auswirkungen auf den Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder einer sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme haben können, dürfen nur im Einvernehmen mit dem Leiter der jeweiligen Vollzugseinrichtung getroffen werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZSHG - Zeugenschutz-HarmonisierungsG/
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