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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften/§§ 48 - 71, Sechster Abschnitt - Zeugen/
Dokument
§ 67 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Sechster Abschnitt – Zeugen
§ 67 StPO – Berufung auf einen früheren Eid
Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden ist, in demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren nochmals vernommen, so kann der Richter statt der nochmaligen Vereidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.
Zu § 67: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften/§§ 48 - 71, Sechster Abschnitt - Zeugen/
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