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§ 39 WDRG
Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. – Finanzwesen

Titel: Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: WDRG,NW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 39 WDRG – Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

(1) Die Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. Sie dürfen nur für die in diesem Gesetz bestimmten Aufgaben verwendet werden.

(2) Ausgaben sind so zu leisten, wie es zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung der Mittel erforderlich ist. Die Mittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die Zweckbestimmung fallen. Sie dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, in Anspruch genommen werden.

(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen und Stellen entsprechend.

(4) Der WDR erlässt auf Vorschlag des Intendanten Regelungen zur Steuerung der Finanzerträge und damit verbundener Risiken (Anlagerichtlinien).

(5) Zur besseren Überprüfbarkeit und Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung setzt der WDR gemeinsam mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio unter Berücksichtigung von Empfehlungen der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) Maßstäbe fest, die geeignet sind, die Bewertung der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie eine vergleichende Kontrolle der Ressourceneffizienz zu ermöglichen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WDRG,NW - WDR-Gesetz/§§ 33 - 47, III. - Finanzwesen/