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§ 11 WDRG
Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

I. – Rechtsform und Aufgaben

Titel: Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: WDRG,NW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 11 WDRG – Anrufungsrecht

(1) Jeder hat das Recht, sich unmittelbar an die Rundfunkbeauftragte oder den Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz des WDR (WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragter) zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den WDR oder seine Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 45a Absatz 3 in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.

(2) Wird in einer Eingabe nach Absatz 1 gleichzeitig die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet, so unterrichtet die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte unverzüglich die Intendantin oder den Intendanten. Für das weitere Verfahren gilt § 10 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass vor der Entscheidung eine Stellungnahme der oder des WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten einzuholen ist. Will die Intendantin oder der Intendant von dieser Stellungnahme abweichen, ist die Eingabe dem Rundfunkrat zur Entscheidung vorzulegen. Will der Intendant in seiner Entscheidung von der Stellungnahme des Beauftragten für den Datenschutz des WDR abweichen, so legt er die Eingabe dem Rundfunkrat zur Entscheidung vor. Weitere Einzelheiten des Verfahrens regelt die Satzung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WDRG,NW - WDR-Gesetz/§§ 1 - 12, I. - Rechtsform und Aufgaben/
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