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§ 7 APO-S I
Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: APO-S I
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 APO-S I – Zeugnisse, Lern- und Förderempfehlungen

(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten zum Ende des Schulhalbjahres und zum Ende des Schuljahres Zeugnisse gemäß § 49 Schulgesetz NRW. Auf Antrag sind die am Ende des Schuljahres erworbenen Abschlüsse und Berechtigungen auf dem Zeugnis zu vermerken.

(2) Die Zeugnisse enthalten Noten für die Fächer, über die die Zeugnis- oder Versetzungskonferenz entscheidet. Außerdem enthalten sie die nach § 49 Absatz 2 und 3 Schulgesetz NRW erforderlichen Angaben.

(3) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers auf Grund der Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet, weist ein Vermerk im Halbjahreszeugnis darauf und auf etwaige Folgen einer Nichtversetzung (Überschreiten der Verweildauer, Schulformwechsel) hin. Ein fehlender Vermerk begründet keinen Anspruch auf Versetzung.

(4) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend vom Halbjahreszeugnis nicht mehr ausreichen, gilt § 50 Absatz 4 Schulgesetz NRW. Die Eltern werden spätestens zehn Wochen vor dem Versetzungstermin schriftlich benachrichtigt. Ist mit der Versetzung der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden, werden bei der Entscheidung über die Versetzung und die Vergabe des Abschlusses oder der Berechtigung auch Minderleistungen berücksichtigt, die nicht abgemahnt worden sind.

(5) Die Schülerin oder der Schüler erhält eine individuelle Lern- und Förderempfehlung (§ 50 Absatz 3 Schulgesetz NRW). Die Schule informiert die Eltern in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur notwendigen Förderung und bietet den Eltern ein Beratungsgespräch an. Der Schülerin oder dem Schüler ist in der Regel die Gelegenheit zur Teilnahme an dem Beratungsgespräch zu geben.

(6) In den Zeugnissen der Hauptschule, der Gesamtschule und der Sekundarschule in integrierter (§ 20 Absatz 5) oder teilintegrierter (§ 20 Absatz 6) Form ist anzugeben, in welchen Fächern der Unterricht auf unterschiedlichen Anspruchsebenen erteilt worden ist und auf welche Anspruchsebene sich die jeweilige Note bezieht. Noten aus dem Wahlpflichtunterricht sind entsprechend zu kennzeichnen. In Zeugnissen des Gymnasiums sowie in Zeugnissen der Sekundarschule in kooperativer Form mit nach Schulformen getrennten Bildungsgängen (§ 20 Absatz 8 Nummer 1) ist anzugeben, auf welchen Bildungsgang sich die Noten beziehen. In Zeugnissen der Sekundarschule in kooperativer Form mit zwei Bildungsgängen (§ 20 Absatz 8 Nummer 2) ist anzugeben, auf welche Anspruchsebene sich die Noten beziehen.

(7) Bei einem Schulwechsel innerhalb der Sekundarstufe I wird ein Überweisungszeugnis ausgestellt, auf dem erworbene Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken sind. Bei einem Wechsel von dem Gymnasium, der Gesamtschule oder von der Sekundarschule wird auf dem Überweisungszeugnis vermerkt, zum Besuch welcher Jahrgangsstufe und welcher Schulform und gegebenenfalls welchen Bildungsgangs die Schülerin oder der Schüler berechtigt ist.

(8) Wer die Schule nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht verlässt und einen Abschluss erworben hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Wer die Schule nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht ohne Abschluss verlässt, erhält ein Abgangszeugnis.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/APO-S I,NW - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I/§§ 1 - 9, Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen/