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§ 21 APO-S I
Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 4 – Versetzungsbestimmungen

Titel: Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: APO-S I
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 APO-S I – Allgemeine Versetzungsbestimmungen, Vorversetzung, Profilklassen, Wiederholung, Rücktritt

(1) Das Versetzungsverfahren richtet sich nach § 50 Schulgesetz NRW. Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist; die Standards müssen gewahrt bleiben.

(2) Eine Vorversetzung ist zum Ende eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres möglich. Eine Schule kann leistungsstarke Schülerinnen und Schüler nach der Erprobungsstufe in Gruppen zusammenfassen, die auf Grund individueller Vorversetzung eine Klasse überspringen oder übersprungen haben.

(3) Gymnasien mit neunjährigem Bildungsgang können zur Verkürzung der Schulzeit leistungsstarker Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 Profilklassen einrichten. § 6 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die Schülerinnen und Schüler der Profilklassen arbeiten

  1. 1.

    in den Klassen 7 bis 9 die Unterrichtsinhalte der Klasse 10 vor, erwerben am Ende der Klasse 9 die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzen dort die Schullaufbahn in der Einführungsphase fort oder

  2. 2.

    in den Klassen 7 bis 10 die Unterrichtsinhalte der Jahrgangsstufe 11 vor und erwerben am Ende der Klasse 10 mit Erfüllen der Versetzungsanforderungen auch die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase.

Für die Einrichtung von Profilklassen nach Nummer 1 oder 2 erarbeitet die Schule ein pädagogisches Konzept. Auf Basis dieses Konzepts entscheidet die Schulkonferenz über die Einrichtung von Profilklassen. Die Entscheidung bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Die Schulleitung kann die Ausführung des Schulkonferenzbeschlusses für einen Jahrgang ablehnen, wenn organisatorische Gründe dem entgegenstehen.

Die Versetzungskonferenz am Ende der Klasse 6 schlägt den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler den Wechsel in eine Profilklasse vor; die Aufnahme setzt einen entsprechenden Antrag der Eltern voraus.

(4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern die vorhergegangene Klasse einmal freiwillig wiederholen oder spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres in die vorhergegangene Klasse zurücktreten, wenn sie oder er in der bisherigen Klasse nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. Darüber entscheidet die Versetzungskonferenz. Zum nächsten Versetzungstermin wird eine Versetzung nicht erneut ausgesprochen. Erworbene Abschlüsse und Berechtigungen bleiben erhalten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/APO-S I,NW - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I/§§ 21 - 29, Abschnitt 4 - Versetzungsbestimmungen/