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§ 72 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht

Teil 3 – Richter im Landesdienst

Titel: Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 DRiG – Bildung des Richterrats

1In den Ländern sind Richterräte zu bilden. 2Ihre Mitglieder werden durch die Richter unmittelbar und geheim aus ihrer Mitte gewählt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DRiG - Deutsches Richtergesetz/§§ 71 - 84, Teil 3 - Richter im Landesdienst/
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