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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DRiG - Deutsches Richtergesetz/§§ 71 - 84, Teil 3 - Richter im Landesdienst/
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§ 72 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht
Teil 3 – Richter im Landesdienst
§ 72 DRiG – Bildung des Richterrats
1In den Ländern sind Richterräte zu bilden. 2Ihre Mitglieder werden durch die Richter unmittelbar und geheim aus ihrer Mitte gewählt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DRiG - Deutsches Richtergesetz/§§ 71 - 84, Teil 3 - Richter im Landesdienst/
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