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§ 62 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht

Teil 2 – Richter im Bundesdienst → Abschnitt 3 – Dienstgericht des Bundes

Titel: Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 DRiG – Zuständigkeit des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet endgültig

  1. 1.

    in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;

  2. 2.

    über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege;

  3. 3.

    bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die

    1. a)

      Nichtigkeit einer Ernennung,

    2. b)

      Rücknahme einer Ernennung,

    3. c)

      Entlassung,

    4. d)

      Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,

    5. e)

      eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit;

  4. 4.

    bei Anfechtung

    1. a)

      einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,

    2. b)

      der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3,

    3. c)

      einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,

    4. d)

      der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,

    5. e)

      einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3,

    6. f)

      einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung nach §§ 48a bis 48c .

(2) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet auch über die Revision gegen Urteile der Dienstgerichte der Länder (§ 79).

Zu § 62: Geändert durch G vom 31. 1. 1974 (BGBl I S. 131), 25. 7. 1984 (BGBl I S. 998) und 29. 6. 1998 (BGBl I S. 1666).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DRiG - Deutsches Richtergesetz/§§ 46 - 70, Teil 2 - Richter im Bundesdienst/§§ 61 - 68, Abschnitt 3 - Dienstgericht des Bundes/