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§ 306 StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 306 StGB – Brandstiftung

(1) Wer fremde

  1. 1.
    Gebäude oder Hütten,
  2. 2.
    Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
  3. 3.
    Warenlager oder -vorräte,
  4. 4.
    Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
  5. 5.
    Wälder, Heiden oder Moore oder
  6. 6.
    land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 306 - 323c, Achtundzwanzigster Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten/