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§ 47 DSG NRW
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 3 – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 → Kapitel 3 – Rechte der betroffenen Personen

Titel: Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DSG NRW
Gliederungs-Nr.: 20061
Normtyp: Gesetz

§ 47 DSG NRW – Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen

Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über

  1. 1.

    die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,

  2. 2.

    die im Hinblick auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,

  3. 3.

    die Kontaktdaten des Verantwortlichen und die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten,

  4. 4.

    das Recht nach § 60, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen, und

  5. 5.

    die Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DSG NRW,NW - Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen/§§ 35 - 69, Teil 3 - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680/§§ 47 - 51, Kapitel 3 - Rechte der betroffenen Personen/