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Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
Teil 3 – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 → Kapitel 2 – Grundsätze
§ 37 DSG NRW – Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten müssen
- 1.
auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,
- 2.
für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,
- 3.
dem Verarbeitungszweck entsprechen, für das Erreichen des Verarbeitungszwecks erforderlich sein und ihre Verarbeitung darf nicht außer Verhältnis zu diesem Zweck stehen,
- 4.
sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,
- 5.
nicht länger als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, und
- 6.
in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet; hierzu gehört auch ein durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleistender Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DSG NRW,NW - Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen/§§ 35 - 69, Teil 3 - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680/§§ 37 - 46, Kapitel 2 - Grundsätze/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=8080989,38
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