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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AktG - Aktiengesetz/§§ 1 - 277, Erstes Buch - Aktiengesellschaft/§§ 179 - 240, Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung/§§ 222 - 240, Dritter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalherabsetzung/§§ 222 - 228, Erster Unterabschnitt - Ordentliche Kapitalherabsetzung/
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§ 227 AktG
Aktiengesetz
Aktiengesetz
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalherabsetzung → Erster Unterabschnitt – Ordentliche Kapitalherabsetzung
§ 227 AktG – Anmeldung der Durchführung
(1) Der Vorstand hat die Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung verbunden werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AktG - Aktiengesetz/§§ 1 - 277, Erstes Buch - Aktiengesellschaft/§§ 179 - 240, Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung/§§ 222 - 240, Dritter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalherabsetzung/§§ 222 - 228, Erster Unterabschnitt - Ordentliche Kapitalherabsetzung/
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