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§ 23 HHG 2023
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 6 – Weitere Ermächtigungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HHG 2023,NW
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 23 HHG 2023 – Finanzhilfen zur Finanzierung schienengebundener Infrastrukturprojekte im Rheinischen Revier

Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und mit der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses sowie des Ausschusses für Verkehr des Landtags

  1. 1.

    im Rahmen der Realisierung von Schienenprojekten im Rheinischen Revier einen Vertrag über die grundsätzliche Regelung der Finanzierung mit dem Bund zu schließen sowie

  2. 2.

    auf der Grundlage der entsprechenden bundesgesetzlichen Regelungen, eines hierauf basierenden Zuwendungsbescheides des Bundes und der unter Nummer 1 genannten vertraglichen Regelung Verpflichtungen für das Land bis zu 900 000 000 Euro einzugehen, sich ab 2025 an den Kosten der Schienen-Infrastrukturfinanzierung im Rahmen der sogenannten "Westspange" zu beteiligen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HHG 2023,NW - Haushaltsgesetz 2023/§§ 23 - 24, Abschnitt 6 - Weitere Ermächtigungen/
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