Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 32 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Vierter Abschnitt – Das Hochschulpersonal → 1. – Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 32 KunstHG – Dienstrechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

(1) Professorinnen und Professoren können in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten § 122 Absatz 2, § 123 Absatz 2 und 3, § 124 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 bis 4 sowie § 126 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend. Für Professorinnen und Professoren an Kunsthochschulen können im Dienstvertrag besondere Regelungen über die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Nebentätigkeit und Sonderurlaub getroffen werden.

(2) Die Kunsthochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle für eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen nach § 29 erfüllt, mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen. Die Professurvertretung ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; sie begründet kein Dienstverhältnis.

(3) Professorinnen und Professoren können im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehrtätigkeiten im Bereich der Weiterbildung als Tätigkeit im Nebenamt übertragen werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit der Professorin oder des Professors nicht auf ihre oder seine Lehrverpflichtung angerechnet wird. Die Kunsthochschulen setzen die Höhe der Vergütung für Lehraufgaben nach Satz 1 im Rahmen der erzielten Einnahmen aus Gebühren und privatrechtlichen Entgelten fest.

(4) (2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Im Laufe des sechsten Jahres kann das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors mit ihrer oder seiner Zustimmung um ein Jahr verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder als Hochschullehrer bewährt hat. Satz 3 gilt auch für eine Juniorprofessorin oder einen Juniorprofessor, der oder dem ein Tenure Track im Sinne des § 38a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Hochschulgesetzes erteilt wurde, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder als Hochschullehrer nicht bewährt hat. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. (1)In diesem Falle gelten Sätze 1 bis 4 sowie § 121 Absatz 2, § 124 Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2, § 125 Landesbeamtengesetz und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.

(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bis 3 soll das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach Ablauf der jeweils insgesamt zulässigen Amtszeit im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn das Beamtenverhältnis in dem Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verlängerung des Beamtenverhältnisses um höchstens weitere sechs Monate zu regeln, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie in Nordrhein-Westfalen geboten erscheint; die Verlängerungsmöglichkeit ist auch auf die Zeitbeamtenverhältnisse zu erstrecken, die nach dem 30. September 2020 und vor Ablauf des in der Rechtsverordnung genannten Verlängerungszeitraums begründet werden. Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Personen mit der Qualifikation zur Professur nach § 29 können nebenberuflich als Professorinnen oder Professoren in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eingestellt werden. Auf sie finden die für die Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren geltenden Regelungen Anwendung. Eine Nebenberuflichkeit liegt nur vor, wenn der Professorin oder dem Professor weniger als die Hälfte der regelmäßigen Dienstaufgaben einer vollbeschäftigten Professorin oder eines vollbeschäftigten Professors übertragen wird. Die für die Teilzeitbeschäftigung allgemein geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) werden in § 32 Abs. 4 Satz 4 die Angaben "§ 200 Abs. 2, § 203 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2, § 206 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angaben "§ 122 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2, § 126 Landesbeamtengesetz" ersetzt. Redaktionell wurde diese Änderung in Satz 5 durchgeführt.

(2) Red. Anm.:

Nach Nummer 26 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331) soll in § 32 Absatz 4 neuen Satz 5 die Angabe "bis 3" durch die Angabe "bis 4", die Angabe "122" durch die Angabe "121", die Angabe "125" durch die Angabe "124" und die Angabe "126" durch die Angabe "125" ersetzt werden. Diese Änderung wurde redaktionell in Satz 6 durchgeführt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG,NW - Kunsthochschulgesetz/§§ 27 - 39, Vierter Abschnitt - Das Hochschulpersonal/§§ 28 - 33, 1. - Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer/