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§ 46 WStG
Wehrstrafgesetz (WStG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Militärische Straftaten → Vierter Abschnitt – Straftaten gegen andere militärische Pflichten

Titel: Wehrstrafgesetz (WStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WStG
Gliederungs-Nr.: 452-2
Normtyp: Gesetz

§ 46 WStG – Rechtswidriger Waffengebrauch

Wer von der Waffe einen rechtswidrigen Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WStG - Wehrstrafgesetz/§§ 15 - 48, Zweiter Teil - Militärische Straftaten/§§ 42 - 48, Vierter Abschnitt - Straftaten gegen andere militärische Pflichten/