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§ 80 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht

Teil 3 – Richter im Landesdienst

Titel: Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 DRiG – Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren

(1) 1Für die Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. 2Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.

(2) Die Revision ist stets zuzulassen.

(3) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.

Zu § 80: Geändert durch G vom 9. 7. 2001 (BGBl I S. 1510).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DRiG - Deutsches Richtergesetz/§§ 71 - 84, Teil 3 - Richter im Landesdienst/