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§ 53 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht

Teil 2 – Richter im Bundesdienst → Abschnitt 2 – Richtervertretungen

Titel: Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 DRiG – Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalvertretung

(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch die Personalvertretung beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlussfassung Mitglieder in die Personalvertretung.

(2) 1Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muss zur Zahl der Richter im gleichen Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder der Personalvertretung zu der Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter. 2Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 17 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) bestimmte Zahl von Mitgliedern.

Zu § 53: Geändert durch G vom 15. 3. 1974 (BGBl I S. 693) und 9. 6. 2021 (BGBl I S. 1614).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DRiG - Deutsches Richtergesetz/§§ 46 - 70, Teil 2 - Richter im Bundesdienst/§§ 49 - 60, Abschnitt 2 - Richtervertretungen/