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§ 122 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht

Teil 4 – Übergangs- und Schlussvorschriften → Abschnitt 3 – Schlussvorschriften

Titel: Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 122 DRiG – Staatsanwälte

(1) Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5 bis 7) besitzt.

(2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10 Abs. 1 steht eine staatsanwaltschaftliche Tätigkeit gleich.

(3) Auf die Staatsanwälte ist § 41 entsprechend anzuwenden.

(4) 1In gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entscheiden die Dienstgerichte für Richter. 2Die nichtständigen Beisitzer müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein. 3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes. 4Die Bestellung der nichtständigen Beisitzer bei den Dienstgerichten der Länder regelt die Landesgesetzgebung.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, den Bundeswehrdisziplinaranwalt, die Staatsanwälte und die Landesanwälte bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder; das Bundesministerium der Justiz und für Veerbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium.

Zu § 122: Geändert durch G vom 9. 7. 2001 (BGBl I S. 1510), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DRiG - Deutsches Richtergesetz/§§ 85 - 126, Teil 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften/§§ 119 - 126, Abschnitt 3 - Schlussvorschriften/