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Art. 18 BayDSG
Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Landesrecht Bayern

Dritter Abschnitt – Rechtsgrundlagen der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

Titel: Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 18 BayDSG – Datenübermittlung an öffentliche Stellen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 40 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 39a des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230).

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden oder der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und für Zwecke erfolgt, für die eine Nutzung nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 zulässig wäre.

(2) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 2Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. 3In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. 4Art. 8 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) 1Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt worden sind. 2Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn für diese Zwecke eine Nutzung nach Art. 17 Abs. 2 bis 4 zulässig wäre.

(4) 1Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder Dritter in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter entgegenstehen. 2Eine Nutzung oder Verarbeitung dieser Daten durch den Empfänger ist nur zulässig, soweit die Daten auch hierfür hätten übermittelt werden dürfen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayDSG 1993,BY - Bayerisches Datenschutzgesetz/Art. 15 - 24, Dritter Abschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung/