Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


Art. 31 BayDSG
Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Landesrecht Bayern

Fünfter Abschnitt – Landesbeauftragter

Titel: Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 31 BayDSG – Beanstandungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 40 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 39a des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230).

(1) 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz beanstandet festgestellte Verstöße gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz und fordert ihre Behebung in angemessener Frist. 2Der Landesbeauftragte für den Datenschutz verständigt von der Beanstandung die nach Art. 25 Abs. 1 für die Sicherstellung des Datenschutzes verantwortliche Stelle. 3Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen, verständigt er darüber hinaus auch die Aufsichtsbehörde.

(2) 1Wird die Beanstandung nicht behoben, so fordert der Landesbeauftragte für den Datenschutz von der für die Sicherstellung des Datenschutzes nach Art. 25 Abs. 1 verantwortlichen Stelle binnen angemessener Frist geeignete Maßnahmen. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Hat dies nach Ablauf dieser Frist keinen Erfolg, verständigt er den Landtag und die Staatsregierung.

(3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann von einer Beanstandung absehen, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen behobene Mängel handelt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayDSG 1993,BY - Bayerisches Datenschutzgesetz/Art. 29 - 33, Fünfter Abschnitt - Landesbeauftragter/