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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LHO,BE - Landeshaushaltsordnung/§§ 34 - 69, Teil III - Aufstellung des Haushaltsplans/
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§ 60 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin
Teil III – Aufstellung des Haushaltsplans
§ 60 LHO – Vorschüsse, Verwahrungen
(1) Als Vorschuss darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht endgültig gebucht werden kann. Ein Vorschuss ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres endgültig zu buchen; Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen.
(2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht endgültig gebucht werden kann. Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden.
(3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LHO,BE - Landeshaushaltsordnung/§§ 34 - 69, Teil III - Aufstellung des Haushaltsplans/
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