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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LHO,BE - Landeshaushaltsordnung/§§ 1 - 10, Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan/
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§ 3 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin
Teil I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 3 LHO – Wirkungen des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LHO,BE - Landeshaushaltsordnung/§§ 1 - 10, Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan/
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