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§ 51 WDRG
Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

IV. – Datenschutz

Titel: Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: WDRG,NW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 51 WDRG – Aufgaben und Befugnisse

(1) Die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Medienstaatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679, der §§ 19 bis 25 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) in der jeweils geltenden Fassung und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des WDR und seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 45a Absatz 3. Sie oder er hat die Aufgaben und die Befugnisse entsprechend der Artikel 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat sie oder er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Informantenschutz zu wahren. Sie oder er kann gegenüber dem WDR keine Geldbußen verhängen.

(2) Stellt die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, beanstandet sie oder er dies gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten und fordert unter angemessener Fristsetzung eine Stellungnahme an. Gleichzeitig unterrichtet sie oder er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.

(3) Mit der Beanstandung kann die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.

(4) Die von der Intendantin oder dem Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Die Intendantin oder der Intendant leitet dem Verwaltungsrat eine Abschrift der Stellungnahme zu.

(5) Die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen des WDR einen schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über ihre oder seine Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot des WDR ausreichend ist.

(6) Die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung der Tätigkeit verpflichtet, über die ihm oder ihr während der Dienstzeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WDRG,NW - WDR-Gesetz/§§ 48 - 53, IV. - Datenschutz/
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