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§ 46k KWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VIc. – Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: KWahlG,NW
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 46k KWahlG

Sind in einer kreisangehörigen Gemeinde oder in einem Stadtbezirk einer kreisfreien Stadt im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr Unregelmäßigkeiten bei der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr im Sinne von § 40 Absatz 1 Buchstabe b vorgekommen, ist die Wahl in dieser Gemeinde oder dem betroffenen Stadtbezirk zu wiederholen. Erstrecken sich die Unregelmäßigkeiten auf Gemeinden im Wahlgebiet mit mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten, so ist die Wahl im ganzen Wahlgebiet zu wiederholen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KWahlG,NW - Kommunalwahlgesetz/§§ 46f - 46k, VIc. - Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr/
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