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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KWahlG,NW - Kommunalwahlgesetz/§§ 46f - 46k, VIc. - Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr/
Dokument
§ 46k KWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
VIc. – Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr
§ 46k KWahlG
Sind in einer kreisangehörigen Gemeinde oder in einem Stadtbezirk einer kreisfreien Stadt im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr Unregelmäßigkeiten bei der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr im Sinne von § 40 Absatz 1 Buchstabe b vorgekommen, ist die Wahl in dieser Gemeinde oder dem betroffenen Stadtbezirk zu wiederholen. Erstrecken sich die Unregelmäßigkeiten auf Gemeinden im Wahlgebiet mit mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten, so ist die Wahl im ganzen Wahlgebiet zu wiederholen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KWahlG,NW - Kommunalwahlgesetz/§§ 46f - 46k, VIc. - Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr/
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