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§ 12 AG-KJHG
Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Abschnitt – Landesjugendamt

Titel: Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AG-KJHG
Gliederungs-Nr.: 216
Normtyp: Gesetz

§ 12 AG-KJHG – Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Landesjugendhilfeausschuss an:

  1. 1.

    die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes oder eine von ihr/ihm bestellte Vertretung;

  2. 2.

    die Leiterin/der Leiter des Landesjugendamtes oder deren Stellvertretung;

  3. 3.

    eine Vertreterin/ein Vertreter der Gesundheitsverwaltung, die/der von der obersten Landesgesundheitsbehörde bestellt wird;

  4. 4.

    eine Richterin/ein Richter oder eine Beamtin/ein Beamter der Justizverwaltung, die/der von der obersten Landesjustizbehörde bestellt wird;

  5. 5.

    eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulverwaltung, die/der von der obersten Landesschulbehörde bestellt wird;

  6. 6.

    eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Präsidentin/dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes bestellt wird;

  7. 7.

    je eine Vertretung der katholischen und evangelischen Kirche und der jüdischen Kultusgemeinde; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt.

  8. 8.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesintegrationsrats, die oder der durch dieses Gremium gewählt wird.

(2) Für jedes beratende Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummern 3 bis 8 ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.

(3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass weitere sachkundige Frauen und Männer dem Landesjugendhilfeausschuss angehören. Auf eine angemessene Beteiligung von Frauen ist zu achten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AG-KJHG,NW - Ausführungsgesetz-KJHG/§§ 8 - 15a, Zweiter Abschnitt - Landesjugendamt/
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